Änderung § 401 SGB V vom 20.10.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 310 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.10.2020 geltenden Fassung
§ 401 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
(Text alte Fassung)

§ 310 Leistungen


(Text neue Fassung)

§ 401 Leistungen


(Textabschnitt unverändert)

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Die erforderlichen Untersuchungen gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7 gelten für den Zeitraum der Jahre 1989 bis 1991 als in Anspruch genommen.






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