Tools:
Update via:
Änderung § 316 SGB V vom 20.10.2020
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 DVPMG am 20. Oktober 2020 und Änderungshistorie des SGB VHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 316 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.10.2020 geltenden Fassung | § 316 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 316 (neu) | (Text neue Fassung)§ 316 Finanzierung der Gesellschaft für Telematik; Verordnungsermächtigung |
(1) 1 Zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik zahlt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen an die Gesellschaft für Telematik jährlich einen Betrag in Höhe von 1,50 Euro je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. 2 Das Bundesministerium für Gesundheit kann entsprechend dem Mittelbedarf der Gesellschaft für Telematik unter Beachtung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einen von Satz 1 abweichenden Betrag je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung festsetzen. (2) Die Zahlungen nach Absatz 1 sind quartalsweise, spätestens drei Wochen vor Beginn des jeweiligen Quartals, zu leisten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2497/al0-112291.htm