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Änderung § 349 SGB V vom 20.10.2020
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§ 349 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.10.2020 geltenden Fassung | § 349 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 09.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309 |
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(Text alte Fassung) § 349 (neu) | (Text neue Fassung)§ 349 Anspruch der Versicherten auf Übertragung von Daten aus Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 und von elektronischen Arztbriefen in die elektronische Patientenakte |
(1) 1 Über die in den §§ 347 und 348 geregelten Ansprüche hinaus haben Versicherte einen Anspruch auf Übermittlung von Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 6 und von elektronischen Arztbriefen nach § 383 Absatz 2 in die elektronische Patientenakte und dortige Speicherung gegen Personen, die 1. nach § 352 zum Zugriff auf die elektronische Patientenakte berechtigt sind und 2. Daten des Versicherten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 6 und § 383 verarbeiten. 2 Die in § 342 Absatz 1 und 2 geregelten Fristen bleiben unberührt. (2) Nach Absatz 1 verpflichtete Personen haben 1. die Versicherten über den Anspruch nach Absatz 1 zu informieren und 2. die verarbeiteten Daten nach Absatz 1 auf Verlangen des Versicherten in die elektronische Patientenakte nach § 341 zu übermitteln und dort zu speichern. (3) 1 Ändern sich Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 5 und 7 und werden diese Daten in der elektronischen Patientenakte verfügbar gemacht, haben Versicherte einen Anspruch auf Speicherung der geänderten Daten in der elektronischen Patientenakte. 2 Der Anspruch richtet sich gegen den Leistungserbringer, der die Änderung der Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 5 oder 7 vorgenommen hat. (4) Nach Absatz 3 verpflichtete Leistungserbringer haben 1. die Versicherten über den Anspruch nach Absatz 3 zu informieren und 2. die geänderten Daten auf Verlangen des Versicherten in die elektronische Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c einzustellen. |
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