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Änderung § 389 SGB V vom 09.06.2021
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§ 389 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung | § 389 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 26.03.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101 |
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(Textabschnitt unverändert) § 389 Beachtung der Festlegungen und Empfehlungen bei Finanzierung aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung | |
(Text alte Fassung) Elektronische Anwendungen im Gesundheitswesen dürfen aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung nur ganz oder teilweise finanziert werden, wenn die Anbieter der elektronischen Anwendungen die Festlegungen nach § 386 Absatz 1 sowie die Empfehlungen nach § 388 Absatz 1 beachten. | (Text neue Fassung) Elektronische Anwendungen im Gesundheitswesen dürfen aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung nur ganz oder teilweise finanziert werden, wenn die Anbieter der elektronischen Anwendungen die Empfehlungen und verbindlichen *) Festlegungen nach § 385 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beachten. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 75 G. v. 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) wurde sinngemäß konsolidiert. |
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