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Änderung § 389 SGB V vom 09.06.2021

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§ 389 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung
§ 389 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 26.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 389 Beachtung der Festlegungen und Empfehlungen bei Finanzierung aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung


(Text alte Fassung)

Elektronische Anwendungen im Gesundheitswesen dürfen aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung nur ganz oder teilweise finanziert werden, wenn die Anbieter der elektronischen Anwendungen die Festlegungen nach § 386 Absatz 1 sowie die Empfehlungen nach § 388 Absatz 1 beachten.

(Text neue Fassung)

Elektronische Anwendungen im Gesundheitswesen dürfen aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung nur ganz oder teilweise finanziert werden, wenn die Anbieter der elektronischen Anwendungen die Empfehlungen und verbindlichen *) Festlegungen nach § 385 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beachten.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 75 G. v. 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) wurde sinngemäß konsolidiert.


(heute geltende Fassung)