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Änderung § 398 SGB V vom 09.06.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 396 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung
§ 398 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 396 Strafvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 398 Strafvorschriften


vorherige Änderung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 171b Absatz 2 Satz 1 die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt.



(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 160 Absatz 2 Satz 1 die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.



(heute geltende Fassung)