Tools:
Update via:
Änderung § 406 SGB V vom 09.06.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 406 SGB V, alle Änderungen durch Artikel 1 DVPMG am 9. Juni 2021 und Änderungshistorie des SGB VHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 406 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung | § 406 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 09.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 406 Übergangsregelung zum Krankengeldwahltarif | |
(1) Wahltarife, die Versicherte auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung des § 53 Absatz 6 abgeschlossen haben, enden zu diesem Zeitpunkt. (2) 1 Versicherte, die am 31. Juli 2009 Leistungen aus einem Wahltarif nach § 53 Absatz 6 bezogen haben, haben Anspruch auf Leistungen nach Maßgabe ihres Wahltarifs bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit, die den Leistungsanspruch ausgelöst hat. 2 Aufwendungen nach Satz 1 bleiben bei der Anwendung des § 53 Absatz 9 Satz 1 unberücksichtigt. (3) 1 Die Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 kann bis zum 30. September 2009 mit Wirkung vom 1. August 2009 abgegeben werden. 2 Wahltarife nach § 53 Absatz 6 können bis zum 30. September 2009 oder zu einem in der Satzung der Krankenkasse festgelegten späteren Zeitpunkt mit Wirkung vom 1. August 2009 neu abgeschlossen werden. 3 Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können Versicherte nach Absatz 2 innerhalb von acht Wochen nach dem Ende des Leistungsbezugs rückwirkend zu dem Tag, der auf den letzten Tag des Leistungsbezugs folgt, die Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 abgeben oder einen Wahltarif wählen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2497/al0-148216.htm