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Änderung § 412 SGB V vom 09.06.2021
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§ 412 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung | § 412 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 12.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400 |
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(Text alte Fassung) § 412 Übergangsregelung zur Neuregelung der Verjährungsfrist für die Ansprüche von Krankenhäusern und Krankenkassen | (Text neue Fassung)§ 412 (aufgehoben) |
Die Geltendmachung von Ansprüchen der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen ist ausgeschlossen, soweit diese vor dem 1. Januar 2017 entstanden sind und bis zum 9. November 2018 nicht gerichtlich geltend gemacht wurden. |
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