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Änderung § 281 SGB V vom 20.07.2021
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§ 281 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung | § 281 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 20.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754 |
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(Textabschnitt unverändert) § 281 Medizinischer Dienst Bund, Rechtsform, Finanzen, Aufsicht | |
(1) 1 Der Medizinische Dienst Bund ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Mitglieder des Medizinischen Dienstes Bund sind die Medizinischen Dienste. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die zur Finanzierung der Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund erforderlichen Mittel werden von den Medizinischen Diensten und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See durch eine Umlage aufgebracht. 2 Die Mittel sind im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der Krankenkassen nach § 279 Absatz 4 Satz 1 mit Wohnort im Einzugsbereich des Medizinischen Dienstes einerseits und der Mitglieder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See andererseits aufzubringen. 3 Die Zahl der nach Satz 2 maßgeblichen Mitglieder ist nach dem Vordruck KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zum 1. Juli eines Jahres zu bestimmen. 4 § 217d Absatz 2 gilt entsprechend. 5 § 70 Absatz 5 des Vierten Buches gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Haushaltsplan der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde bedarf. 6 Das Nähere zur Finanzierung regelt die Satzung nach § 282 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1. 7 Für die Bildung von Rückstellungen und Deckungskapital von Altersversorgungsverpflichtungen gilt § 171e sowie § 12 Absatz 1 und 1a der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die zur Finanzierung der Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund erforderlichen Mittel werden von den Medizinischen Diensten und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See durch eine Umlage aufgebracht. 2 Die Mittel sind im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der Krankenkassen nach § 279 Absatz 4 Satz 1 mit Wohnort im Einzugsbereich des Medizinischen Dienstes einerseits und der Mitglieder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See andererseits aufzubringen. 3 Die Zahl der nach Satz 2 maßgeblichen Mitglieder ist nach dem Vordruck KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zum 1. Juli eines Jahres zu bestimmen. 4 § 217d Absatz 2 gilt entsprechend. 5 Für den Haushaltsplan des Medizinischen Dienstes Bund gilt § 217d Absatz 4 entsprechend. 6 Das Nähere zur Finanzierung regelt die Satzung nach § 282 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1. 7 Für die Bildung von Rückstellungen und Deckungskapital von Altersversorgungsverpflichtungen gilt § 171e sowie § 12 Absatz 1 und 1a der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung entsprechend. |
(3) 1 Der Medizinische Dienst Bund untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit. 2 Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetzen und sonstigem Recht. 3 § 217d Absatz 3, die §§ 217g bis 217j, 219 und 274 gelten entsprechend. 4 § 275 Absatz 5 ist zu beachten. |
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