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Änderung § 250 SGB V vom 01.01.2009

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§ 250 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 250 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1133
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 250 Tragung der Beiträge durch das Mitglied


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Versicherungspflichtige tragen die Beiträge allein

1. aus den Versorgungsbezügen,

2. aus dem Arbeitseinkommen,

3. aus den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1.

(Text neue Fassung)

(1) Versicherungspflichtige tragen die Beiträge aus

1. den Versorgungsbezügen,

2. dem Arbeitseinkommen,

3. den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1

allein.


(2) Freiwillige Mitglieder, in § 189 genannte Rentenantragsteller sowie Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, tragen den Beitrag allein.

vorherige Änderung

(3) Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragenden Beiträge allein.



(3) Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und nach § 228 Absatz 1 Satz 1 *) zu tragenden Beiträge allein.


---
*) Anm. d. Red.: Die fehlerhafte Änderungsanweisung in Artikel 4 Nr. 11 G. v. 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) wurde sinngemäß ausgeführt.


(heute geltende Fassung)