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Änderung § 215 SGB V vom 01.01.2009

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§ 215 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 215 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2426
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 215 Selbstverwaltungsorgane der Bundesverbände


(Text neue Fassung)

§ 215 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für den Verwaltungsrat und den Vorstand der Bundesverbände gelten die §§ 209 und 209a entsprechend. Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen. Vorstandsverträge, die nach dem 25. Oktober 2006 abgeschlossen oder verlängert werden, enden spätestens zum 31. Dezember 2008. Entsprechend verkürzt sich die Amtszeit.

(2) Bei der Bildung des Verwaltungsrats des Bundesverbands der Betriebskrankenkassen sind Betriebskrankenkassen der Dienstbetriebe des Bundes entsprechend ihrer Mitgliederzahl angemessen zu berücksichtigen.



 
(heute geltende Fassung) 

 
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