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Änderung § 243 SGB V vom 01.01.2009
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§ 243 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 243 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 778 |
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(Textabschnitt unverändert) § 243 Ermäßigter Beitragssatz | |
(Text alte Fassung) (1) Besteht kein Anspruch auf Krankengeld oder beschränkt die Krankenkasse auf Grund von Vorschriften dieses Buches für einzelne Mitgliedergruppen den Umfang der Leistungen, ist der Beitragssatz entsprechend zu ermäßigen. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Beitragsbemessung nach § 240 Abs. 4a. Beitragsabstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. (3) Die Bundesregierung legt den ermäßigten Beitragssatz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erstmalig zum 1. November 2008 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 in Hundertsteln der beitragspflichtigen Einnahmen fest. Bei der Berechnung ist der voraussichtliche Anteil der Ausgaben für Krankengeld an den Gesamtausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde zu legen. (4) § 241 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz. 2 Dies gilt nicht für die Beitragsbemessung nach § 240 Absatz 4b. 3 Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. |
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