Tools:
Update via:
Änderung § 303a SGB V vom 26.03.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 303a SGB V, alle Änderungen durch Artikel 3 GDNGEG am 26. März 2024 und Änderungshistorie des SGB VHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 303a SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.03.2024 geltenden Fassung | § 303a SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 26.03.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 102 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 303a Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz; Verordnungsermächtigung | |
(1) 1 Die Aufgaben der Datentransparenz werden von öffentlichen Stellen des Bundes als Vertrauensstelle nach § 303c und als Forschungsdatenzentrum nach § 303d sowie vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle wahrgenommen. 2 Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz eine öffentliche Stelle des Bundes als Vertrauensstelle nach § 303c und eine öffentliche Stelle des Bundes als Forschungsdatenzentrum nach § 303d. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Vertrauensstelle und das Forschungsdatenzentrum sind räumlich, organisatorisch und personell eigenständig zu führen. 2 Sie unterliegen dem Sozialgeheimnis nach § 35 des Ersten Buches und unterstehen der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit. (3) Die Kosten, die den öffentlichen Stellen nach Absatz 1 durch die Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz entstehen, tragen die Krankenkassen nach der Zahl ihrer Mitglieder. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Vertrauensstelle und das Forschungsdatenzentrum sind räumlich, organisatorisch und personell eigenständig zu führen. 2 Sie unterstehen der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit. (3) Die jeweiligen Kosten, die den öffentlichen Stellen nach Absatz 1 durch die Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz entstehen, tragen die Krankenkassen und Pflegekassen jeweils nach der Zahl ihrer Mitglieder. |
(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 ist auch das Nähere zu regeln | |
1. zu spezifischen Festlegungen zu Art und Umfang der nach § 303b Absatz 1 Satz 1 zu übermittelnden Daten und zu den Fristen der Datenübermittlung nach § 303b Absatz 1 Satz 1, | 1. zu spezifischen Festlegungen zu Art und Umfang der nach § 303b Absatz 1 Satz 1 zu übermittelnden Daten, |
2. zur Datenverarbeitung durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 303b Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2, 3. zum Verfahren der Pseudonymisierung der Versichertendaten nach § 303c Absatz 1 und 2 und zum Verfahren der Übermittlung der Pseudonyme an das Forschungsdatenzentrum nach § 303c Absatz 3 durch die Vertrauensstelle, | |
4. zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 303d Absatz 1 und § 303e einschließlich der Bereitstellung von Einzeldatensätzen nach § 303e Absatz 4 durch das Forschungsdatenzentrum, 5. zur Verkürzung der Höchstfrist für die Aufbewahrung von Einzeldatensätzen nach § 303d Absatz 3, 6. zur Evaluation und Weiterentwicklung der Datentransparenz, 7. zur Erstattung der Kosten nach Absatz 3 einschließlich der zu zahlenden Vorschüsse. | 4. zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 303d Absatz 1 einschließlich der Reihenfolge der Bearbeitung von Anträgen nach Dringlichkeit und § 303e einschließlich der Bereitstellung von Einzeldatensätzen nach § 303e Absatz 4 durch das Forschungsdatenzentrum, 5. zur Evaluation und Weiterentwicklung der Datentransparenz, 6. zur Erstattung der Kosten nach Absatz 3 einschließlich der zu zahlenden Vorschüsse. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2497/al0-194391.htm