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Änderung § 398 SGB V vom 30.07.2010
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§ 307a SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2010 geltenden Fassung | § 398 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 20.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754 |
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(Text alte Fassung) § 307a (neu) | (Text neue Fassung)§ 398 Strafvorschriften |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 160 Absatz 2 Satz 1 die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
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