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Änderung § 221b SGB V vom 01.01.2011
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§ 221b SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 221b SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1133 |
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(Text alte Fassung) § 221b Leistungen des Bundes für den Sozialausgleich | (Text neue Fassung)§ 221b (aufgehoben) |
1 Der Bund leistet zum Sozialausgleich nach § 242b ab dem Jahr 2015 in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen Zahlungen an den Gesundheitsfonds, die der Liquiditätsreserve nach § 271 Absatz 2 zuzuführen sind. 2 Die Höhe der Zahlungen wird im Jahr 2014 gesetzlich festgelegt. 3 Dieser Sozialausgleich beinhaltet zusätzlich jeweils in voller Höhe die Zahlungen für die Zusatzbeiträge, die für Mitglieder nach § 242 Absatz 4 Satz 1 erhoben werden, sowie die Zahlungen für Zusatzbeiträge, die von der Bundesagentur für Arbeit nach § 26 Absatz 4 des Zweiten Buches gezahlt werden. |
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