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Änderung § 200 SGB V vom 08.11.2006
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§ 200 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 200 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789 |
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(Textabschnitt unverändert) § 200 Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen | |
(Text alte Fassung) (1) Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches hat zu erstatten | (Text neue Fassung) (1) 1 Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches hat zu erstatten |
1. für Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen oder in Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen tätig sind, der Träger dieser Einrichtung, 2. für Personen, die an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, der zuständige Rehabilitationsträger, 3. für Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen, der zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichtete. | |
§ 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend. (2) Die staatlichen und die staatlich anerkannten Hochschulen haben versicherte Studenten, die Ausbildungsstätten versicherungspflichtige Praktikanten und zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte der zuständigen Krankenkasse zu melden. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalt, Form und Frist der Meldungen sowie das Nähere über das Meldeverfahren. | 2 § 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend. (2) 1 Auszubildende des Zweiten Bildungswegs nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 zweiter Halbsatz haben ihrer Ausbildungsstätte eine Versicherungsbescheinigung vorzulegen, in der anzugeben ist, ob sie als Auszubildende gesetzlich versichert oder versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig sind. 2 Die Versicherungsbescheinigung ist in Textform auszustellen. 3 Die für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigung zuständige Krankenkasse ergibt sich in entsprechender Anwendung von § 199a Absatz 2 Satz 4. (3) 1 Die Ausbildungsstätten von versicherungspflichtigen Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 zweiter Halbsatz haben der zuständigen Krankenkasse den Beginn der Ausbildung in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie das Ende der Ausbildung unverzüglich mitzuteilen. 2 Das Weitere zu Inhalt, Form und Verfahren der Mitteilung legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen fest. |
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