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Änderung § 250 SGB V vom 01.07.2011
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§ 250 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 250 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1133 |
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(Textabschnitt unverändert) § 250 Tragung der Beiträge durch das Mitglied | |
(1) Versicherungspflichtige tragen die Beiträge aus 1. den Versorgungsbezügen, 2. dem Arbeitseinkommen, | |
(Text alte Fassung) 3. den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1, sowie den Zusatzbeitrag nach § 242 allein. | (Text neue Fassung) 3. den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1 allein. |
(2) Freiwillige Mitglieder, in § 189 genannte Rentenantragsteller sowie Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, tragen den Beitrag allein. | |
(3) Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragenden Beiträge allein. | (3) Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und nach § 228 Absatz 1 Satz 1 *) zu tragenden Beiträge allein. --- *) Anm. d. Red.: Die fehlerhafte Änderungsanweisung in Artikel 4 Nr. 11 G. v. 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) wurde sinngemäß ausgeführt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2497/al0-28425.htm