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Änderung § 153 SGB V vom 01.01.2012
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§ 153 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 153 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2020 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604 |
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(Text alte Fassung) § 153 Schließung | (Text neue Fassung)§ 153 Auflösung |
Eine Betriebskrankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn 1. der Betrieb schließt, für den sie errichtet worden ist und die Satzung keine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält, 2. sie nicht hätte errichtet werden dürfen oder 3. ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist. Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird. | (1) Eine Betriebskrankenkasse kann auf Antrag des Arbeitgebers aufgelöst werden, wenn der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder zustimmt. (2) 1 Über den Antrag entscheidet die Aufsichtsbehörde. 2 Sie bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Auflösung wirksam wird. (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Satzung der Betriebskrankenkasse eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält. (4) Für die gemeinsame Betriebskrankenkasse mehrerer Arbeitgeber ist der Antrag nach Absatz 1 von allen beteiligten Arbeitgebern zu stellen. |
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