Änderung § 24e SGB V vom 30.10.2012

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§ 24e SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.10.2012 geltenden Fassung
§ 24e SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 26.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 24e Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln


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1 Die Versicherte hat während der Schwangerschaft und im Zusammenhang mit der Entbindung Anspruch auf Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil-, Hilfsmitteln und digitalen Gesundheitsanwendungen. 2 Die für die Leistungen nach den §§ 31 bis 33a geltenden Vorschriften gelten entsprechend; bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung finden § 31 Absatz 3, § 32 Absatz 2, § 33 Absatz 8 und § 127 Absatz 4 keine Anwendung.




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