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Änderung § 24h SGB V vom 30.10.2012

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§ 24h SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.10.2012 geltenden Fassung
§ 24h SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754
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§ 24h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 24h Haushaltshilfe


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1 Die Versicherte erhält Haushaltshilfe, soweit ihr wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. 2 § 38 Absatz 4 gilt entsprechend.