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Änderung § 243 SGB V vom 01.01.2015
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§ 243 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 243 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 778 |
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(Textabschnitt unverändert) § 243 Ermäßigter Beitragssatz | |
(Text alte Fassung) 1 Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz. 2 Dies gilt nicht für die Beitragsbemessung nach § 240 Absatz 4a. 3 Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,9 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. | (Text neue Fassung) 1 Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz. 2 Dies gilt nicht für die Beitragsbemessung nach § 240 Absatz 4b. 3 Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. |
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