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Änderung § 140e SGB V vom 01.01.2007
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§ 140e SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 140e SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 29.06.2011 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1202 |
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(Text alte Fassung) § 140e Verträge mit Leistungserbringern im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | (Text neue Fassung)§ 140e Verträge mit Leistungserbringern europäischer Staaten |
Krankenkassen dürfen zur Versorgung ihrer Versicherten nach Maßgabe des Dritten Kapitels und des dazugehörigen untergesetzlichen Rechts Verträge mit Leistungserbringern nach § 13 Abs. 4 Satz 2 im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abschließen. | Krankenkassen dürfen zur Versorgung ihrer Versicherten nach Maßgabe des Dritten Kapitels und des dazugehörigen untergesetzlichen Rechts Verträge mit Leistungserbringern nach § 13 Absatz 4 Satz 2 in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz abschließen. |
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