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Änderung § 79c SGB V vom 23.07.2015
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§ 79c SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung | § 79c SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211 |
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(Textabschnitt unverändert) § 79c Beratender Fachausschuss für hausärztliche Versorgung; weitere beratende Fachausschüsse | |
(Text alte Fassung) 1 Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung werden ein beratender Fachausschuss für die hausärztliche Versorgung und ein beratender Fachausschuss für die fachärztliche Versorgung gebildet. 2 Beide Fachausschüsse bestehen aus Mitgliedern, die an der jeweiligen Versorgung teilnehmen und nicht bereits Mitglied in einem Fachausschuss nach § 79b sind. 3 Weitere beratende Fachausschüsse, insbesondere für rehabilitationsmedizinische Fragen können gebildet werden. 4 Die Mitglieder der beratenden Fachausschüsse sind von der Vertreterversammlung aus dem Kreis der Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen in unmittelbarer und geheimer Wahl zu wählen. 5 Das Nähere über die beratenden Fachausschüsse und ihre Zusammensetzung regelt die Satzung. 6 § 79b Satz 5 bis 8 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wird jeweils ein beratender Fachausschuss gebildet für 1. die hausärztliche Versorgung, 2. die fachärztliche Versorgung und 3. angestellte Ärztinnen und Ärzte. 2 Die Fachausschüsse nach Satz 1 Nummer 1 und 2 bestehen aus Mitgliedern, die an der jeweiligen Versorgung teilnehmen und nicht bereits Mitglied in einem Fachausschuss nach § 79b sind. 3 Der Fachausschuss nach Satz 1 Nummer 3 besteht aus Mitgliedern, die angestellte Ärztinnen und Ärzte nach § 77 Absatz 3 Satz 2 sind. 4 Weitere beratende Fachausschüsse, insbesondere für rehabilitationsmedizinische Fragen können gebildet werden. 5 Die Mitglieder der beratenden Fachausschüsse sind von der Vertreterversammlung aus dem Kreis der Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen in unmittelbarer und geheimer Wahl zu wählen. 6 Das Nähere über die beratenden Fachausschüsse und ihre Zusammensetzung regelt die Satzung. 7 § 79b Satz 5 bis 8 gilt entsprechend. |
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