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Änderung § 237 SGB V vom 01.01.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 237 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 237 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
(Textabschnitt unverändert)

§ 237 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

(Text neue Fassung)

1 Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,

2. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und

3. das Arbeitseinkommen.

vorherige Änderung

§ 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.



2 Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. 3 Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. 4 § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.


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