Tools:
Update via:
Änderung § 136 SGB V vom 01.01.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 136 SGB V, alle Änderungen durch Artikel 5 PsychVVG am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie des SGB VHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 136 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 136 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2986 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 136 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung | |
(1) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt für die vertragsärztliche Versorgung und für zugelassene Krankenhäuser grundsätzlich einheitlich für alle Patienten durch Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 insbesondere 1. die verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135a Absatz 2, § 115b Absatz 1 Satz 3 und § 116b Absatz 4 Satz 4 unter Beachtung der Ergebnisse nach § 137a Absatz 3 sowie die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement und 2. Kriterien für die indikationsbezogene Notwendigkeit und Qualität der durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Leistungen, insbesondere aufwändiger medizintechnischer Leistungen; dabei sind auch Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität festzulegen. | |
(Text alte Fassung) 2 Soweit erforderlich erlässt er die notwendigen Durchführungsbestimmungen. | (Text neue Fassung) 2 Soweit erforderlich erlässt der Gemeinsame Bundesausschuss die notwendigen Durchführungsbestimmungen. 3 Er kann dabei die Finanzierung der notwendigen Strukturen zur Durchführung von Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung insbesondere über Qualitätssicherungszuschläge regeln. |
(2) 1 Die Richtlinien nach Absatz 1 sind sektorenübergreifend zu erlassen, es sei denn, die Qualität der Leistungserbringung kann nur durch sektorbezogene Regelungen angemessen gesichert werden. 2 Die Regelungen nach § 136a Absatz 4 und § 136b bleiben unberührt. (3) Der Verband der Privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer sowie die Berufsorganisationen der Pflegeberufe sind bei den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 zu beteiligen; die Bundespsychotherapeutenkammer und die Bundeszahnärztekammer sind, soweit jeweils die Berufsausübung der Psychotherapeuten oder der Zahnärzte berührt ist, zu beteiligen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2497/al0-58246.htm