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Änderung § 87c SGB V vom 01.04.2007

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§ 87c SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung
§ 87c SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 123
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 87c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 87c Transparenz der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen


vorherige Änderung

 


1 Die Kassenärztliche Bundesvereinigung veröffentlicht für jedes Quartal zeitnah nach Abschluss des jeweiligen Abrechnungszeitraumes sowie für jede Kassenärztliche Vereinigung einen Bericht über die Ergebnisse der Honorarverteilung, über die Gesamtvergütungen, über die Bereinigungssummen und über das Honorar je Arzt und je Arztgruppe. 2 Zusätzlich ist über Arztzahlen, Fallzahlen und Leistungsmengen zu informieren, um mögliche regionale Honorarunterschiede zu erklären. 3 Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hierzu die erforderlichen Daten. 4 Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu Form, Inhalt, Umfang sowie zu den Fristen der Berichte und zu den Datenübermittlungen zu bestimmen.


 
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