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Änderung § 245 SGB V vom 01.01.2020
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§ 245 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 245 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789 |
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(Textabschnitt unverändert) § 245 Beitragssatz für Studenten und Praktikanten | |
(Text alte Fassung) (1) Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Versicherungspflichtigen gelten als Beitragssatz sieben Zehntel des allgemeinen Beitragssatzes. (2) Der Beitragssatz nach Absatz 1 gilt auch für Personen, deren Mitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung nach § 190 Abs. 9 endet und die sich freiwillig weiterversichert haben, bis zu der das Studium abschließenden Prüfung, jedoch längstens für die Dauer von sechs Monaten. | (Text neue Fassung) Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Versicherungspflichtigen gelten als Beitragssatz sieben Zehntel des allgemeinen Beitragssatzes. |
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