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Änderung § 168a SGB V vom 01.04.2020
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§ 168a SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung | § 168a SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2020 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604 |
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(Text alte Fassung) § 168a Vereinigung von Ersatzkassen | (Text neue Fassung)§ 168a (aufgehoben) |
(1) 1 Ersatzkassen können sich auf Beschluß ihrer Verwaltungsräte vereinigen. 2 Der Beschluß bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden. 3 Für das Verfahren gilt § 144 Abs. 2 bis 4 entsprechend. (2) 1 Das Bundesministerium für Gesundheit kann auf Antrag einer Ersatzkasse durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einzelne Ersatzkassen nach Anhörung der betroffenen Ersatzkassen vereinigen. 2 Für die Vereinigung von Ersatzkassen durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit gelten die §§ 145 und 146 entsprechend. |
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