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Änderung § 168a SGB V vom 01.04.2020

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§ 168a SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
§ 168a SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 168a Vereinigung von Ersatzkassen


(Text neue Fassung)

§ 168a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Ersatzkassen können sich auf Beschluß ihrer Verwaltungsräte vereinigen. 2 Der Beschluß bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden. 3 Für das Verfahren gilt § 144 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

(2) 1 Das Bundesministerium für Gesundheit kann auf Antrag einer Ersatzkasse durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einzelne Ersatzkassen nach Anhörung der betroffenen Ersatzkassen vereinigen. 2 Für die Vereinigung von Ersatzkassen durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit gelten die §§ 145 und 146 entsprechend.



 
(heute geltende Fassung)