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Änderung § 171c SGB V vom 01.04.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 171c SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
§ 171c SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 171c Aufhebung der Haftung nach § 12 Abs. 2 der Insolvenzordnung


(Text neue Fassung)

§ 171c (aufgehoben)


vorherige Änderung

Vom 1. Januar 2009 an haften die Länder nicht mehr nach § 12 Abs. 2 der Insolvenzordnung für die Ansprüche der Beschäftigten von Krankenkassen auf Leistungen der Altersversorgung und auf Insolvenzgeld.



 
(heute geltende Fassung) 

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