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Änderung § 86a SGB V vom 20.10.2020

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§ 86a SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.10.2020 geltenden Fassung
§ 86a SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 20.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115

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§ 86a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 86a Verwendung von Überweisungen in elektronischer Form


vorherige Änderung

 


1 Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Bestandteil der Bundesmantelverträge bis zum 31. Juli 2021 die notwendigen Regelungen zur barrierefreien Verwendung von Überweisungen in elektronischer Form. 2 In den Vereinbarungen ist festzulegen, dass die Dienste der Telematikinfrastruktur für die Übermittlung der elektronischen Überweisung zu verwenden sind, sobald diese zur Verfügung stehen.