Änderung § 407 SGB V vom 20.10.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 320 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.10.2020 geltenden Fassung
§ 407 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 20.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115

(Text alte Fassung)

§ 320 Übergangsregelung zur befristeten Weiteranwendung aufgehobener Vorschriften


(Text neue Fassung)

§ 407 Übergangsregelung zur befristeten Weiteranwendung aufgehobener Vorschriften


(Textabschnitt unverändert)

§ 120 Absatz 6 und § 295 Absatz 1b Satz 5 bis 8 in der Fassung des Artikels 15 Nummer 6a Buchstabe c und Nummer 13a Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) sind bis zum 1. Juli 2011 weiter anzuwenden.






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