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Änderung § 409 SGB V vom 20.10.2020
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§ 322 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.10.2020 geltenden Fassung | § 409 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 20.10.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115 |
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(Text alte Fassung)§ 322 Übergangsregelung zur Beitragsbemessung aus Renten und aus Versorgungsbezügen | (Text neue Fassung)§ 409 Übergangsregelung zur Beitragsbemessung aus Renten und aus Versorgungsbezügen |
(Textabschnitt unverändert) Für Versicherungspflichtige findet für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 28. Februar 2015 übergangsweise ein Gesamtbeitragssatz in Höhe von 15,5 Prozent sowie für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 28. Februar 2015 übergangsweise weiter ein Gesamtbeitragssatz in Höhe von 8,2 Prozent Anwendung; von diesen gelten jeweils 0,9 Prozentpunkte als Zusatzbeitrag gemäß § 242. |
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