Änderung § 416 SGB V vom 20.10.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 329 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.10.2020 geltenden Fassung
§ 416 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 20.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115

(Text alte Fassung)

§ 329 Übergangsregelung für am 1. April 2020 bereits geschlossene Krankenkassen


(Text neue Fassung)

§ 416 Übergangsregelung für am 1. April 2020 bereits geschlossene Krankenkassen


(Textabschnitt unverändert)

Auf die am 1. April 2020 bereits geschlossenen Krankenkassen sind die §§ 155, 171d Absatz 2 in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung anwendbar.






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