Tools:
Update via:
Änderung § 320 SGB V vom 20.10.2020
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 PDSG am 20. Oktober 2020 und Änderungshistorie des SGB VHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 320 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.10.2020 geltenden Fassung | § 320 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 20.10.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 320 (neu) | (Text neue Fassung)§ 320 Zusammensetzung der Schlichtungsstelle; Finanzierung |
(1) 1 Die Schlichtungsstelle besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. 2 Die Amtsdauer der Mitglieder der Schlichtungsstelle beträgt zwei Jahre. 3 Die Wiederbenennung ist zulässig. (2) 1 Über die unparteiische Vorsitzende oder den unparteiischen Vorsitzenden der Schlichtungsstelle sollen sich die Gesellschafter der Gesellschaft für Telematik einigen. 2 Das Bundesministerium für Gesundheit kann hierfür eine angemessene Frist setzen. 3 Kommt bis zum Ablauf der Frist keine Einigung zustande, benennt das Bundesministerium für Gesundheit den Vorsitzenden oder die Vorsitzende. (3) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen benennt einen Vertreter als Mitglied der Schlichtungsstelle. 2 Die übrigen in § 306 Absatz 1 genannten Spitzenorganisationen benennen einen gemeinsamen Vertreter als Mitglied der Schlichtungsstelle. (4) 1 Die in § 306 Absatz 1 genannten Spitzenorganisationen tragen die Kosten für die von ihnen benannten Vertreter jeweils selbst. 2 Die Kosten für den Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten der Schlichtungsstelle werden aus den Finanzmitteln der Gesellschaft für Telematik finanziert. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2497/al112295-0.htm