Tools:
Update via:
Änderung § 328 SGB V vom 20.10.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 328 SGB V, alle Änderungen durch Artikel 1 PDSG am 20. Oktober 2020 und Änderungshistorie des SGB VHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 328 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.10.2020 geltenden Fassung | § 328 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 20.10.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 328 (neu) | (Text neue Fassung)§ 328 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung |
(1) 1 Die Gesellschaft für Telematik kann für die Zulassungen und Bestätigungen nach den §§ 324, 325 und 327 Gebühren und Auslagen erheben. 2 Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass sie den auf die Leistungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand nicht übersteigen. (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie Regelungen über die Gebührenentstehung, die Gebührenerhebung, die Erstattung von Auslagen, den Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen, die Fälligkeit, die Stundung, die Niederschlagung, den Erlass, Säumniszuschläge, die Verjährung und die Erstattung zu treffen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2497/al112303-0.htm