Tools:
Update via:
Änderung § 337 SGB V vom 20.10.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 337 SGB V, alle Änderungen durch Artikel 1 PDSG am 20. Oktober 2020 und Änderungshistorie des SGB VHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 337 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.10.2020 geltenden Fassung | § 337 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 20.10.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 337 (neu) | (Text neue Fassung)§ 337 Recht der Versicherten auf Verarbeitung von Daten sowie auf Erteilung von Zugriffsberechtigungen auf Daten |
(1) Jeder Versicherte ist berechtigt, Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 auszulesen und zu übermitteln sowie Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, soweit es sich um Daten nach § 341 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 handelt, und Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 zu verarbeiten. (2) 1 Der Versicherte ist berechtigt, Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 eigenständig zu löschen. 2 Im Übrigen müssen Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 auf Verlangen der Versicherten durch die nach Maßgabe der §§ 352, 356, 357, 359 und 361 insoweit Zugriffsberechtigten gelöscht werden. (3) Der Versicherte ist berechtigt, gemäß § 339 Zugriffsberechtigungen auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 zu erteilen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2497/al112312-0.htm