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Änderung § 351 SGB V vom 20.10.2020
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§ 351 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.10.2020 geltenden Fassung | § 351 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 20.10.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115 |
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(Text alte Fassung) § 351 (neu) | (Text neue Fassung)§ 351 Übertragung von Daten aus der elektronischen Gesundheitsakte in die elektronische Patientenakte |
Die Krankenkasse hat ab dem 1. Januar 2022 sicherzustellen, dass Daten der Versicherten nach § 341 Absatz 2 Nummer 7, die in einer von der Krankenkasse nach § 68 finanzierten elektronischen Gesundheitsakte der Versicherten gespeichert sind, auf Antrag der Versicherten vom Anbieter der elektronischen Gesundheitsakte über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die elektronische Patientenakte der Versicherten nach § 341 übermittelt und dort gespeichert werden. |
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