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Änderung § 369 SGB V vom 20.10.2020
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§ 369 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.10.2020 geltenden Fassung | § 369 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 20.10.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115 |
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(Text alte Fassung) § 369 (neu) | (Text neue Fassung)§ 369 Prüfung der Vereinbarungen durch das Bundesministerium für Gesundheit |
(1) Die Vereinbarung über die technischen Verfahren zur telemedizinischen Erbringung der konsiliarischen Befundbeurteilung nach § 364, die Vereinbarung über technische Verfahren zu Videosprechstunden nach den §§ 365 und 366 sowie die Vereinbarung über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien nach § 367 und die Vereinbarung zum Authentifizierungsverfahren im Rahmen der Videosprechstunde nach § 368 sind dem Bundesministerium für Gesundheit jeweils zur Prüfung vorzulegen. (2) 1 Bei der Prüfung einer Vereinbarung nach Absatz 1 hat das Bundesministerium für Gesundheit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2 Das Bundesministerium für Gesundheit kann für die Stellungnahme eine angemessene Frist setzen. (3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Vereinbarung innerhalb von einem Monat beanstanden. |
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