Tools:
Update via:
Änderung § 391 SGB V vom 20.10.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 391 SGB V, alle Änderungen durch Artikel 1 PDSG am 20. Oktober 2020 und Änderungshistorie des SGB VHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 391 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.10.2020 geltenden Fassung | § 391 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 20.10.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 391 (neu) | (Text neue Fassung)§ 391 Informationsportal |
(1) 1 Als Bestandteil des Interoperabilitätsverzeichnisses hat die Gesellschaft für Telematik ein barrierefreies Informationsportal zu pflegen und zu betreiben. 2 In das Informationsportal werden auf Antrag von Projektträgern oder von Anbietern elektronischer Anwendungen insbesondere Informationen über den Inhalt, den Verwendungszweck und die Finanzierung von elektronischen Anwendungen im Gesundheitswesen, insbesondere von telemedizinischen Anwendungen, sowie von elektronischen Anwendungen in der Pflege aufgenommen. (2) Projektträger und Anbieter einer elektronischen Anwendung, die ganz oder teilweise aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert wird, sind verpflichtet, einen Antrag auf Aufnahme der Informationen nach Absatz 1 in das Informationsportal zu stellen. (3) Das Nähere zu den Inhalten des Informationsportals und zu den Mindestinhalten des Antrags nach Absatz 2 legt die Gesellschaft für Telematik in der Geschäfts- und Verfahrensordnung für das Interoperabilitätsverzeichnis fest. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2497/al112366-0.htm