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Änderung § 392 SGB V vom 20.10.2020
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§ 392 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.10.2020 geltenden Fassung | § 392 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 20.10.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115 |
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(Text alte Fassung) § 392 (neu) | (Text neue Fassung)§ 392 Geschäfts- und Verfahrensordnung für das Interoperabilitätsverzeichnis |
1 Die Gesellschaft für Telematik erstellt für das Interoperabilitätsverzeichnis eine Geschäfts- und Verfahrensordnung. 2 Die Geschäfts- und Verfahrensordnung regelt das Nähere 1. zur Pflege und zum Betrieb sowie zur Nutzung des Interoperabilitätsverzeichnisses, 2. zur Benennung der Experten und zu deren Kostenerstattung nach § 385, 3. zum Verfahren der Aufnahme von Informationen nach den §§ 386 bis 388 in das Interoperabilitätsverzeichnis und 4. zum Verfahren der Aufnahme von Informationen in das Informationsportal nach § 391. |
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