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Änderung § 111b SGB V vom 01.07.2008

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§ 111b SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 111b SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 111b Rahmenempfehlungen über Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen


(Text neue Fassung)

§ 111b (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich und die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen sollen unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 gemeinsam Rahmenempfehlungen für ambulante und stationäre medizinische Vorsorgeleistungen sowie ambulante und stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation abgeben; für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, die einer Kirche oder einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenempfehlungen gemeinsam mit den übrigen Partnern der Rahmenempfehlungen auch von der Kirche oder der Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Einrichtung angehört. In den Empfehlungen sind insbesondere zu regeln:

1. die Konkretisierung der Ziele und Inhalte von medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen,

2. ein Katalog von Indikationen,

3. die individuellen Voraussetzungen für medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen unter Beachtung der Vorrangigkeit ambulanter Behandlungsmöglichkeiten,

4. (weggefallen)

5. Umfang und Inhalt der Zusammenarbeit der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen mit Vertragsärzten und Krankenhäusern,

6. Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Behandlung, der Versorgungsabläufe und der Behandlungsergebnisse, soweit nicht der Anwendungsbereich von § 137d betroffen ist,

7. Maßstäbe und Grundsätze für die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung,

8. Maßnahmen zur Förderung eines gleichmäßigen Leistungsgeschehens.

Vor Abschluß der Rahmenempfehlungen ist der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und zu der Regelung nach Satz 2 Nr. 5 auch der Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in den Entscheidungsprozeß der Partner der Rahmenempfehlungen einzubeziehen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)