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Änderung § 119b SGB V vom 01.07.2008

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§ 119b SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 119b SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 119b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 119b Ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen


vorherige Änderung

 


1 Stationäre Pflegeeinrichtungen können einzeln oder gemeinsam bei entsprechendem Bedarf unbeschadet des § 75 Abs. 1 Kooperationsverträge mit dafür geeigneten vertragsärztlichen Leistungserbringern schließen. 2 Auf Antrag der Pflegeeinrichtung hat die Kassenärztliche Vereinigung zur Sicherstellung einer ausreichenden ärztlichen Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in der Pflegeeinrichtung Verträge nach Satz 1 anzustreben. 3 Kommt ein Vertrag nach Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Zugang des Antrags der Pflegeeinrichtung zustande, ist die Pflegeeinrichtung vom Zulassungsausschuss zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der pflegebedürftigen Versicherten in der Pflegeeinrichtung mit angestellten Ärzten, die in das Arztregister eingetragen sind und geriatrisch fortgebildet sein sollen, zu ermächtigen; soll die Versorgung der pflegebedürftigen Versicherten durch einen in mehreren Pflegeeinrichtungen angestellten Arzt erfolgen, ist der angestellte Arzt zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der pflegebedürftigen Versicherten in den Pflegeeinrichtungen zu ermächtigen. 4 Das Recht auf freie Arztwahl der Versicherten in der Pflegeeinrichtung bleibt unberührt. 5 Der in der Pflegeeinrichtung tätige Arzt ist bei seinen ärztlichen Entscheidungen nicht an Weisungen von Nichtärzten gebunden. 6 Er soll mit den übrigen Leistungserbringern eng zusammenarbeiten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)