Tools:
Update via:
Änderung § 158 SGB V vom 19.01.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 158 SGB V, alle Änderungen durch Artikel 7 GWBDigiG am 19. Januar 2021 und Änderungshistorie des SGB VHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 158 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.01.2021 geltenden Fassung | § 158 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 19.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 158 Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen | |
(Text alte Fassung) (1) Bei der freiwilligen Vereinigung von Krankenkassen finden die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle nach Kapitel Sieben des Ersten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach Maßgabe des Absatzes 2 sowie die §§ 48, 49, 50c Absatz 2, die §§ 54 bis 80 und 81 Absatz 2 und 3 Nummer 3, Absatz 4 bis 10 und die §§ 83 bis 86a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechende Anwendung. | (Text neue Fassung) (1) Bei der freiwilligen Vereinigung von Krankenkassen finden die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle nach Kapitel Sieben des Ersten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach Maßgabe des Absatzes 2 sowie die §§ 48, 49, 50f Absatz 2, die §§ 54 bis 81 Absatz 2 und 3 Nummer 3, die §§ 81a bis 81g, 82 und die §§ 83 bis 86a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechende Anwendung. |
(2) 1 Finden die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle Anwendung, darf die Genehmigung nach § 155 Absatz 5 erst erfolgen, wenn das Bundeskartellamt die Vereinigung nach § 40 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen freigegeben hat oder sie als freigegeben gilt. 2 Hat der Vorstand einer an der Vereinigung beteiligten Krankenkasse eine Anzeige nach § 160 Absatz 2 Satz 1 abgegeben, beträgt die Frist nach § 40 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sechs Wochen. 3 Vor einer Untersagung ist mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches das Benehmen herzustellen. 4 Neben die obersten Landesbehörden nach § 42 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen treten die zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches. 5 § 41 Absatz 3 und 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt nicht. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2497/al131780-0.htm