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Änderung § 134 SGB V vom 01.01.2007
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§ 134 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 134 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3429 |
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(Text alte Fassung) § 134 Vergütung von Hebammenleistungen | (Text neue Fassung)§ 134 (aufgehoben) |
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Vergütungen für die Leistungen der freiberuflich tätigen Hebammen und Entbindungspfleger, soweit diese Leistungen von der Leistungspflicht der Krankenversicherung umfaßt sind. In der Verordnung sind auch die Einzelheiten der Vergütungsabrechnung durch die Krankenkasse zu regeln. (2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Berufsorganisationen der Hebammen und Entbindungspfleger sind vor der Vergütungsfestsetzung zu hören. |
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