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Änderung § 316 SGB V vom 09.06.2021
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§ 316 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung | § 316 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 09.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309 |
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(Textabschnitt unverändert) § 316 Finanzierung der Gesellschaft für Telematik; Verordnungsermächtigung | |
(1) 1 Zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik zahlt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen an die Gesellschaft für Telematik jährlich einen Betrag in Höhe von 1 Euro je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. 2 Das Bundesministerium für Gesundheit kann entsprechend dem Mittelbedarf der Gesellschaft für Telematik unter Beachtung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einen von Satz 1 abweichenden Betrag je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung festsetzen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Zahlungen nach Absatz 1 sind quartalsweise, spätestens drei Wochen vor Beginn des jeweiligen Quartals, zu leisten. 2 Diese Zahlungen zählen nicht zu den Ausgaben nach § 4 Absatz 4 Satz 2 und 6. | (Text neue Fassung) (2) Die Zahlungen nach Absatz 1 sind quartalsweise, spätestens drei Wochen vor Beginn des jeweiligen Quartals, zu leisten. |
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