Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 386 SGB V vom 09.06.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 386 SGB V, alle Änderungen durch Artikel 1 DVPMG am 9. Juni 2021 und Änderungshistorie des SGB V

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 385 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung
§ 386 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309

(Text alte Fassung)

§ 385 Beratung durch Experten


(Text neue Fassung)

§ 386 Beratung durch Experten


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Die Gesellschaft für Telematik benennt Experten, die über Fachwissen im Bereich der Gesundheitsversorgung und im Bereich der Informationstechnik und Standardisierung im Gesundheitswesen verfügen. 2 Die Experten können der Gesellschaft für Telematik für die Pflege und die Weiterentwicklung des Interoperabilitätsverzeichnisses Empfehlungen geben. 3 Die Gesellschaft für Telematik hat die Empfehlungen in ihre Entscheidungen einzubeziehen.

(2) Die Gesellschaft für Telematik wählt die zu benennenden Experten aus folgenden Gruppen aus:

1. Anwender informationstechnischer Systeme,

2. für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgebliche Bundesverbände aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen,

3. Länder,

4. fachlich betroffene Bundesbehörden,

5. fachlich betroffene nationale und internationale Standardisierungs- und Normungsorganisationen,

6. fachlich betroffene Fachgesellschaften sowie

7. Vertreter wissenschaftlicher Einrichtungen.

(3) Die Gesellschaft für Telematik erstattet den Experten die ihnen durch die Mitarbeit entstehenden Kosten.