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Änderung § 393 SGB V vom 09.06.2021
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§ 392 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung | § 393 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 09.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309 |
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(Text alte Fassung) § 392 Geschäfts- und Verfahrensordnung für das Interoperabilitätsverzeichnis | (Text neue Fassung)§ 393 Geschäfts- und Verfahrensordnung für das Interoperabilitätsverzeichnis |
(Textabschnitt unverändert) 1 Die Gesellschaft für Telematik erstellt für das Interoperabilitätsverzeichnis eine Geschäfts- und Verfahrensordnung. 2 Die Geschäfts- und Verfahrensordnung regelt das Nähere 1. zur Pflege und zum Betrieb sowie zur Nutzung des Interoperabilitätsverzeichnisses, | |
2. zur Benennung der Experten und zu deren Kostenerstattung nach § 385, 3. zum Verfahren der Aufnahme von Informationen nach den §§ 386 bis 388 in das Interoperabilitätsverzeichnis und 4. zum Verfahren der Aufnahme von Informationen in das Informationsportal nach § 391. | 2. zur Benennung der Experten und zu deren Kostenerstattung nach § 386, 3. zum Verfahren der Aufnahme von Informationen nach den §§ 387 bis 389 in das Interoperabilitätsverzeichnis und 4. zum Verfahren der Aufnahme von Informationen in das Informationsportal nach § 392. |
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