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Änderung § 393 SGB V vom 09.06.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 392 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung
§ 393 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 392 Geschäfts- und Verfahrensordnung für das Interoperabilitätsverzeichnis


(Text neue Fassung)

§ 393 Geschäfts- und Verfahrensordnung für das Interoperabilitätsverzeichnis


(Textabschnitt unverändert)

1 Die Gesellschaft für Telematik erstellt für das Interoperabilitätsverzeichnis eine Geschäfts- und Verfahrensordnung. 2 Die Geschäfts- und Verfahrensordnung regelt das Nähere

1. zur Pflege und zum Betrieb sowie zur Nutzung des Interoperabilitätsverzeichnisses,

vorherige Änderung

2. zur Benennung der Experten und zu deren Kostenerstattung nach § 385,

3. zum Verfahren der Aufnahme von Informationen nach den §§ 386 bis 388 in das Interoperabilitätsverzeichnis und

4. zum Verfahren der Aufnahme von Informationen in das Informationsportal nach § 391.



2. zur Benennung der Experten und zu deren Kostenerstattung nach § 386,

3. zum Verfahren der Aufnahme von Informationen nach den §§ 387 bis 389 in das Interoperabilitätsverzeichnis und

4. zum Verfahren der Aufnahme von Informationen in das Informationsportal nach § 392.