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Änderung § 398 SGB V vom 09.06.2021
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§ 396 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung | § 398 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 09.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309 |
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(Text alte Fassung)§ 396 Strafvorschriften | (Text neue Fassung)§ 398 Strafvorschriften |
(Textabschnitt unverändert) (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 171b Absatz 2 Satz 1 die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
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