Tools:
Update via:
Änderung § 132m SGB V vom 20.07.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 GVWG am 20. Juli 2021 und Änderungshistorie des SGB VHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 132m SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung | § 132m SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 20.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 132m (neu) | (Text neue Fassung)§ 132m Versorgung mit Leistungen der Übergangspflege im Krankenhaus |
1 Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen schließen mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land Verträge über die Einzelheiten der Versorgung mit Leistungen der Übergangspflege nach § 39e sowie deren Vergütung. 2 Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei innerhalb von drei Monaten festgelegt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2497/al150642-0.htm