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Änderung § 250 SGB V vom 01.01.2009
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§ 250 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 250 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2426 |
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(Textabschnitt unverändert) § 250 Tragung der Beiträge durch das Mitglied | |
(Text alte Fassung) (1) Versicherungspflichtige tragen die Beiträge allein 1. aus den Versorgungsbezügen, 2. aus dem Arbeitseinkommen, 3. aus den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1. | (Text neue Fassung) (1) Versicherungspflichtige tragen die Beiträge aus 1. den Versorgungsbezügen, 2. dem Arbeitseinkommen, 3. den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1, sowie den Zusatzbeitrag nach § 242 allein. |
(2) Freiwillige Mitglieder, in § 189 genannte Rentenantragsteller sowie Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, tragen den Beitrag allein. (3) Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragenden Beiträge allein. |
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