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Änderung § 68 SGB V vom 31.03.2022
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§ 68 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.03.2022 geltenden Fassung | § 68 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 31.03.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2562 |
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(Text alte Fassung) § 68 Finanzierung einer persönlichen elektronischen Gesundheitsakte | (Text neue Fassung)§ 68 (aufgehoben) |
1 Zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung können die Krankenkassen ihren Versicherten zu von Dritten angebotenen Dienstleistungen der elektronischen Speicherung und Übermittlung patientenbezogener Gesundheitsdaten finanzielle Unterstützung gewähren. 2 Das Nähere ist durch die Satzung zu regeln. |
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